Allgemeine Geschäftsbedinungen (AGB)

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

(2) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

(3) Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte verwandter Art. Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen (auch Nebenabreden, Ergänzungen, Änderungen) haben Vorrang; maßgeblich ist der schriftliche Vertrag oder unsere schriftliche Bestätigung.

§ 2 Vertragsgegenstand, Angebot und Vertragsschluss

(1) Gegenstand unserer Verträge sind insbesondere die Vermittlung und/oder Herstellung von Bauprojekten, die Schaffung von fertigem Wohn- oder Gewerberaum sowie Zimmererarbeiten und damit zusammenhängende Produkte und Leistungen.

(2) Unsere Angebote sind freibleibend und zwei Wochen bindend, sofern nichts anderes angegeben ist. Bestellungen des Bestellers behandeln wir als Angebot, das wir innerhalb dieser Frist annehmen können. Der Vertrag kommt mit unserer Annahmeerklärung zustande.

§ 3 Mitwirkung des Bestellers, Unterlagen

(1) Der Besteller hat alle für die Leistungserbringung notwendigen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig und kostenfrei zu erbringen (z. B. Zutritt, Informationen, Genehmigungen, Koordination mit Dritten).

(2) An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung überlassenen Unterlagen (auch elektronisch), wie Kalkulationen, Zeichnungen, Planungsgrundlagen, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dritte dürfen diese Unterlagen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung erhalten.

§ 4 Preise, Zahlung, Steuern

(1) Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, gelten unsere Preise als Festpreise für den vereinbarten Leistungsumfang, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

(2) Die Zahlung erfolgt innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug, sofern kein Skonto schriftlich vereinbart wurde.

(3) Im Verzug schuldet der Besteller die gesetzlichen Verzugszinsen; die Geltendmachung höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(4) Angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- oder Vertriebskosten bleiben für Leistungen vorbehalten, die später als 3 Monate nach Vertragsschluss erbracht werden, sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde.

§ 5 Ausführung, Termine, Verzug

(1) Beginnzeiten und Fristen setzen die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Bestellers voraus.

(2) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft Mitwirkungspflichten, können wir den daraus entstehenden Schaden ersetzt verlangen; weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

(3) Bei nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachtem Verzug leisten wir für jede vollendete Verzugswoche eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von 3% des betroffenen Leistungswerts, maximal 15%. Weitere gesetzliche Ansprüche wegen Verzugs bleiben unberührt.

§ 6 Abnahme, Gefahrübergang, Risiko

(1) Die vereinbarte Leistung ist vom Besteller abzunehmen, sobald sie vertragsgemäß erstellt und ihm zur Abnahme angeboten wurde. Eine Abnahme darf nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden.

(2) Mit der Abnahme geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung auf den Besteller über. Bei Versendung von Sachen auf Wunsch des Bestellers geht die Gefahr spätestens mit Verlassen unseres Werks/Lagers auf den Besteller über.

§ 7 Gewährleistung (Mängelrechte)

(1) Gewährleistungsrechte setzen voraus, dass der Besteller seine Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§ 377 HGB) erfüllt hat.

(2) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach Abnahme, mindestens jedoch gelten die gesetzlichen Fristen, insbesondere 2 Jahre bei Werkverträgen und 5 Jahre bei Bauwerken und dafür verwendeten Sachen (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 634a Abs. 1 BGB).

(3) Bei Mängeln können wir nach unserer Wahl nachbessern oder neu erstellen/liefern. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

(4) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung, natürlicher Abnutzung/Verschleiß oder Schäden, die nach Gefahrübergang durch fehlerhafte Behandlung, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten Dritter, ungeeigneten Baugrund oder besondere äußere Einflüsse entstehen. Unsachgemäße Instandsetzungen oder Änderungen durch den Besteller/Dritte schließen Mängelansprüche für diese und deren Folgen aus.

§ 8 Haftung

(1) Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten); die Haftung ist in diesem Fall auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Weitergehende Haftungsbeschränkungen des Gesetzes bleiben unberührt.

§ 9 Eigentumsvorbehalt (nur bei Lieferung von Sachen)

(1) Bei Lieferung von beweglichen Sachen behalten wir uns das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Lieferverhältnis vor.

(2) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; die Forderungen aus der Weiterveräußerung tritt er bereits jetzt an uns ab. Wir ziehen die Forderung nicht ein, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und nicht in Verzug ist.

(3) Wir geben Sicherheiten auf Verlangen frei, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

(4) Diese Regelung gilt nicht für das Eigentum an Grundstücken/Wohnungseigentum; hier richtet sich der Eigentumsübergang nach den grundbuchrechtlichen Vorschriften und den jeweiligen notariellen Verträgen.

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt und die Klausel nach geltendem Recht zulässig ist.

(3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

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